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| Die Führerscheinklassen |
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Klasse A (direkt)
Krafträder ohne Leistungsbeschränkung.
Berechtigt zum Führen von Krafträdern.
Mindestalter 25 Jahre (Direkteinstieg).
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Klasse A (beschränkt)
Krafträder mit Leistungsbeschränkung.
Berechtigt zum Führen leistungsbeschränkter Krafträder in den ersten zwei Jahren bis 25 kW,
nicht mehr als 0.16 kW pro Kilo Leergewicht.
Mindestalter 18 Jahre.
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Klasse A1
Krafträder bis 125 cm³, bis 11 kW; für 16- bis 17- Jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Mindestalter 16 Jahre.
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Klasse M
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm³ / max. 45 km/h bbH
Mindestalter 16 Jahre.
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Klasse S
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer max. Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer max. Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen
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Klasse T
Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h (falls der Fahrer noch keine 18 Jahre alt ist nur Zugmaschinen bis 40 km/h bbH erlaubt), auch mit Anhängern; land- und forstwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h bbH.
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Klasse BF17
Kfz bis 3,5 t zG mit Anhänger bis 750 kg zG oder mit Anhänger über 750 kg zG, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 3,5 t zG ist.
Mindestalter 17 Jahre, Begleitperson Mindestalter 30 Jahre und mindestens 5 Jahre im Besitz der FE B, max. 3 Punkte im VZR des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg, (Achtung: Begleitungspersonen - Länderspezifische Vorschriften)
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Klasse B
Kfz bis 3,5 t zG mit Anhänger bis 750 kg zG oder mit Anhänger über 750 kg zG, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 3,5 t zG ist.
Mindestalter 18 Jahre.
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Klasse BE
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht unter B fallen.
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Klasse C1
Kfz > 3,5 t zG aber = 7,5 t zG,
= 8 Sitzplätze außer Führersitz mit Anhänger = 750 kg zG
Vorbesitz: B, Mindestalter 18 Jahre
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Klasse C1E
Kombination aus Fahrzeug der Kl. C1 und Anhänger > 750 kg zG,
zG der Kombination = 12 t,
zG des Anhängers = Leermasse des Zugfahrzeugs,
Vorbesitz C1, Mindestalter 18 Jahre
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Klasse C
Kfz über 3,5 t zG mit Anhänger bis 750 kg zG
Mindestalter 18 Jahre, aber 21 Jahre, falls die Fahrt den EG-Sozialvorschriften unterliegt und das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 7,5 t übersteigt.
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Klasse CE
Kfz über 3,5 t zG mit Anhänger über 750 kg zG
Mindestalter 18 Jahre, aber 21 Jahre, falls die Fahrt den EG-Sozialvorschriften unterliegt und das zulässige Gesamtgewicht der Kombination 7,5 t übersteigt
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Klasse D1
Omnibus = 16 Sitzplätze außer Führersitzplatz, mit Anhänger = 750 kg,
Vorbesitz: B, Mindestalter 21 Jahre
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Klasse D1E
Kombination aus D1 und Anhänger > 750 kg zG,
zG des Anhängers = Leermasse des Zugfahrzeuges, zG der Kombination = 12 t,
Vorbesitz: B, D1, Mindestalter 21 Jahre
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Klasse D
Kraftomnibusse mit mehr als 8 Fahrgastplätzen und mit Anhänger bis 750 kg zG
Mindestalter 21 Jahre.
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Klasse DE
Kfz der Klasse D mit Anhänger über 750 kg zG
Mindestalter 21 Jahre.
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